Netzwerk
VIA REGIA - Major Cultural Route of the Council of Europe

Mitgliedervereinbarung

§ 1 Name und Rechtsform

  • Das Netzwerk ist der freiwillige Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personengruppen ohne Rechtsform, sowie von Einzelpersonen. Es bekennt sich zu humanistischen und demokratischen Traditionen und einer allumfassenden Zusammenarbeit in Europa auf der Grundlage von Gleichberechtigung, gegenseitigem Verständnis und Toleranz zwischen den Völkern.
  • Das Netzwerk ist international und offen für alle Interessenten aus den europäischen Regionen des in historischen Forschungen dokumentierten VIA REGIA-Korridors. Es führt den Namen „VIA REGIA – Major Cultural Route of the Council of Europe“. Es ist gemäß Anhang zur Resolution CM/Res(2007)12 des Europarates, Abschnitt III der alleinige Träger dieser Auszeichnung. Jede Verwendung des Titels außerhalb des Netzwerkes ist nicht gestattet.
  • In den beteiligten Ländern kann der Name „VIA REGIA - Major Cultural Route of the Council of Europe“ auch in der jeweiligen Landessprache verwendet werden. Die Ergänzung des Namens durch regionale Bezeichnungen von Wegeabschnitten ist möglich.
  • Das Netzwerk ist nicht rechtsfähig und nicht gewinnorientiert.

§ 2 Zweck

  • Das Netzwerk hat den Zweck, auf der Grundlage der Resolution CM/Res(2007)12 des Ministerrates des Europarates
    • den Geist des historisch belegten ost-west-europäischen Austausches über ein mehr als tausend Jahre altes Wegenetz unter dem gemeinsamen Namen VIA REGIA als einer der wesentlichen Grundlagen europäischer Identität wieder zu beleben und damit einen Beitrag zur kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Einigung Europas zu leisten,
    • im Rahmen des VIA ERGIA-Korridors langfristige europäische Kooperationen in den Bereichen Forschung, Förderung des Erbes, Kultur und Kunst, kultureller und pädagogischer Jugendaustausch und Kulturtourismus in Europa zu entwickeln.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied im Netzwerk „VIA REGIA – Major Cultural Route of the Council of Europe“ ist, wer seine Mitgliedschaft schriftlich erklärt und in der Erklärung bestätigt, dass er die Regelungen der Vereinbarung anerkennt.
  • Neumitglieder sind aufgefordert, Ihren Zweck und Ihre Tätigkeit dem Netzwerk in geeigneter Form vorzustellen.
  • Neumitgliedern kann die Aufnahme in das Netzwerk verwehrt werden, wenn ein Mitglied dieses vorschlägt und die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Verweigerung des Beitritts zustimmt.
  • Jedes Mitglied erhält eine originalgetreue Kopie der Auszeichnungsurkunde der Kulturstraße VIA REGIA als „Major Cultural Route of the Council of Europe“, unterzeichnet vom Generalsekretär des Europarates, Terry Davis, vom 26. September 2006.
  • Die Vereinbarung ist zeitlich nicht befristet.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, Veränderungen in der Vereinbarung vorzuschlagen.
  • Änderungen der Vereinbarung treten in Kraft, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.
  • Untergliederungen eines Mitgliedes haben kein eigenes Stimmrecht.
  • Das Netzwerk gilt als gegründet, wenn es mindestens drei Mitglieder aus mindestens zwei Ländern hat.
  • Die Vereinbarung endet,
    • wenn der Europarat dem VIA REGIA-Netzwerk den Titel „Major Cultural Route of the Council of Europe“ aberkennt,
    • wenn das Netzwerk aus weniger als drei Mitgliedern aus mindestens zwei Ländern besteht.
  • Die Mitgliedschaft im Netzwerk endet, wenn ein Mitglied
    • schriftlich die Beendigung seiner Mitgliedschaft erklärt,
    • die Vereinbarung nicht erfüllt oder ihr zuwider handelt. Widerspruch ist zulässig. In diesem Falle muss die einfache Mehrheit der Mitglieder schriftlich der Beendigung der Mitgliedschaft des jeweiligen Mitglieds zustimmen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht,
    • als Träger der Auszeichnung mit dem Titel „VIA REGIA - Major Cultural Route of the Council of Europe“ aufzutreten,
    • zu allen Fragen des Netzwerkes Vorschläge zu unterbreiten und allen Mitgliedern des Netzwerkes zur Diskussion zu stellen,
    • bilaterale und multilaterale Beziehungen zu anderen Mitgliedern des Netzwerkes aufzubauen und zu pflegen, insbesondere wenn es sich dabei um die gemeinsame Planung und Realisierung von Projekten handelt.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    • die Anforderungen des Kulturstraßenprogrammes des Europarates lt. Resolution CM/Res(2007)12 zu erfüllen und diesen Regeln nicht zuwider zu handeln,
    • stets den Titel „VIA REGIA - Major Cultural Route of the Council of Europe” in Verbindung mit dem Logo des Europarates für alle eigenen Veröffentlichungen im Rahmen von VIA REGIA-Projekten zu verwenden,
    • eigene VIA REGIA-bezogene Projekte zu verwirklichen bzw. zu unterstützen und/oder an Gemeinschaftsprojekten des VIA REGIA-Netzwerkes aktiv mitzuwirken,
    • die Regelungen einer gemeinsamen Corporate Identity anzuwenden, wenn diese durch schriftliche Erklärung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder bestätigt wurden,
    • die Regelungen dieser Vereinbarung zu erfüllen. Um die Arbeit des Netzwerkes reibungslos und ergebnisorientiert zu organisieren, arbeitet das Netzwerk nach einer Geschäftsordnung. Die Anerkennung der Geschäftsordnung ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Netzwerk
VIA REGIA - Major Cultural Route of the Council of Europe

Geschäftsordnung

1.Finanzierung

  • Das Netzwerk hat keinen eigenen Haushalt.
  • Die Mitgliedschaft im Netzwerk ist kostenlos.
  • Die eigenen Ausgaben für die Mitarbeit im Netzwerk werden von jedem Mitglied selbst getragen.
  • Die Finanzierung von Projekten wird durch die am Projekt beteiligten Mitglieder gesichert. Sie teilen die Kosten entsprechend der Kosten- und Finanzierungspläne unter sich auf, es sei denn, sie haben untereinander andere Absprachen getroffen.
  • Es ist empfehlenswert, gemeinsame Förderprojekte zu entwickeln.

Mitglieder, die nicht an Projekten beteiligt sind, können nicht verpflichtet werden, sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

Eine finanzielle Haftung des Netzwerkes ist ausgeschlossen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sind für Ansprüche Dritter diejenigen Mitglieder verantwortlich, die entsprechende Vereinbarungen geschlossen haben.

2. Bevollmächtigung einer Kontaktstelle
Um eine reibungslose Kommunikation

  • zwischen allen Mitgliedern des Netzwerkes,
  • externen Interessenten am Netzwerk und
  • des Netzwerkes zum Europarat und dem Europäischen Institut der Kulturstraßen des Europarates zu gewährleisten,

bevollmächtigen die Mitglieder des Netzwerkes eines der Mitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer europäischen Kontaktstelle.

Die Vollmacht ist bis auf Widerruf erteilt, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder einem entsprechenden Vorschlag zustimmt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten bzw. sich selbst bereit zu erklären, die Aufgaben der Kontaktstelle zu übernehmen.

Die Tätigkeiten der Kontaktstelle sind:

  • Ansprechpartner für alle das gesamte Netzwerk betreffenden externen Anfragen,
  • Mitgliederverwaltung
  • Kommunikation in allen das gesamte Netzwerk betreffenden Fragen mit dem Europäischen Institut der Kulturstraßen und dem Europarat.
  • Vermittlung der Information und Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Netzwerkes und dem Europäischen Institut der Kulturstraßen.
  • Insbesondere werden von der Kontaktstelle lt. Anforderung die Jahresberichte für die Evaluierung durch den Europarat auf der Basis der von den Mitgliedern unaufgefordert übermittelten eigenen Tätigkeitsberichte erarbeitet und rechtzeitig vor Einreichung für alle Mitglieder zur Diskussion gestellt.
  • Sicherung der Kommunikation und Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedern in Fragen, die das gesamte Netzwerk betreffen.

Einzelne Mitglieder des Netzwerkes sind nicht berechtigt, der Kontaktstelle Arbeitsaufgaben zu übertragen.

Um die Arbeit der Kontaktstelle zu gewährleisten, werden die Arbeitsaufgaben ehrenamtlich geleistet, die dafür erforderliche Ausrüstung wird von dem bevollmächtigten Mitglied kostenlos zur Verfügung gestellt.

3. Geschäftssprachen
Die Geschäftssprachen für jeden Schriftverkehr, der das gesamte Netzwerk betrifft, sind englisch und/oder deutsch.

4. Projekte
Alle Projekte des Netzwerkes und seiner Mitglieder dienen der Verwirklichung des Kulturstraßenprogramms des Europarates und den besonderen Zielstellungen des VIA REGIA-Netzwerkes.

Die Mitglieder können

  • eigene Einzelprojekte planen, verwirklichen bzw. unterstützen und/ oder
  • in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern und/ oder externen Partnern Gemeinschaftsprojekte realisieren.
  • Sie sind verpflichtet, sich an mindestens einem Projekt aktiv zu beteiligen, das von allen Mitgliedern gemeinsam verwirklicht wird.

Bei geplanten Einzel- und Gemeinschaftsprojekten handeln die beteiligten Mitglieder in Bezug auf Konzeption, Finanzierung und Organisation eigenverantwortlich. Im Interesse der Evaluierung der Arbeitsergebnisse des VIA REGIA-Netzwerkes durch den Europarat besteht eine Informationspflicht über Projektverlauf und -ergebnisse gegenüber der Kontaktstelle.

Um den Titel „Major Cultural Route of the Council of Europe“ dauerhaft zu rechtfertigen, ist es erforderlich, mindestens ein Gemeinschaftsprojekt aller Mitglieder des Netzwerkes zu realisieren. Solche Projekte können von jedem Einzelmitglied vorgeschlagen werden. Sie gelten dann als Netzwerkprojekt, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Konzeption zugestimmt haben, sowie die Finanzierung und die Organisation gesichert sind. In diesem Falle sind alle Mitglieder verpflichtet, sich aktiv an diesen Projekten zu beteiligen

5. Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können von jedem Mitglied beantragt werden. Sie sind gültig, wenn ihnen zwei Drittel der Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.


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